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Häufig gestellte Fragen
Muss vor jeder Impfung eine Aufklärung erfolgen und muss die Einwilligung schriftlich gegeben werden?
Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten oder bei Kindern deren Eltern, einem Elternteil oder Sorgeberechtigten vor der Impfung über Nutzen und mögliche Risiken der Impfung beziehungsweise der entsprechenden Erkrankung zu informieren.
In einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom Februar 2000 wurden zu Art und Umfang der Aufklärung folgende Punkte festgelegt:
Da im Rahmen einer Grundimmunisierung mehrere Teilimpfungen mit dem gleichen Impfstoff erfolgen, genügt eine einmalige Aufklärung.
Zur Aufklärung dürfen auch Merkblätter verwendet werden. In jedem Fall sollte jedoch immer die Gelegenheit zu einem Gespräch gegeben werden, falls besondere Fragen geklärt werden müssen.
Die Aufklärung muss nicht an einem gesonderten Termin, sondern kann am Tag der Impfung erfolgen
Die Einwilligung zur Impfung kann mündlich erfolgen.
In der Regel genügt die Zustimmung eines Elternteils, da davon ausgegangen wird, dass der andere Elternteil ebenfalls zustimmen würde.
Weiterführende Links
- Wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Aufklärung vor Schutzimpfungen
Im Jahr 2000 wurde in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch festgelegt, dass die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) medizinischer Standard sind.

