Kopflausbefall: Aufgaben und Pflichten von Eltern, Einrichtung und Gesundheitsamt (IfSG)

1-6 Jahre 03.01.2022

In Schulen und Kitas ist es besonders wichtig, dass bei Kopflausbefall alle an einem Strang ziehen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nennt Aufgaben und Pflichten.

Rasches Handeln und konstruktive Zusammenarbeit: Aufgaben der Eltern

Wenn Sie feststellen, dass Ihr Kind Kopfläuse hat, sind Sie verpflichtet, so schnell wie möglich die Leitung der Schule oder Kindertagesstätte Ihres Kindes zu informieren (vgl. IfSG §34 Abs. 5). Die rasche Information ist wichtig, damit die Leitung der Einrichtung alles Nötige unternehmen kann, um die weitere Verbreitung der Kopfläuse in der Einrichtung zu verhindern.

Umgekehrt werden auch Sie umgehend informiert, wenn in der Schule oder Kita Ihres Kindes ein Kopflausbefall auftritt. Sie werden dann von der Leitung oder dem pädagogischen Personal der Einrichtung aufgefordert, den Kopf Ihres Kindes genau zu kontrollieren und – falls Sie „fündig werden“ – den Kopflausbefall entsprechend den empfohlenen Maßnahmen zu behandeln.

Wenn Sie bei der Untersuchung des Kopfes oder bei der Behandlung Rat oder Hilfe brauchen, Fragen haben oder sich unsicher sind, fragen Sie das Personal der Einrichtung oder wenden Sie sich direkt an das örtliche Gesundheitsamt. Je besser die Zusammenarbeit funktioniert, umso schneller ist die Läuseplage besiegt.

Information und Kooperation: Aufgaben der Gemeinschaftseinrichtung

Wenn in einer Gemeinschaftseinrichtung ein Fall von Kopfläusen auftritt, ist die Leitung der Einrichtung verpflichtet, das Gesundheitsamt namentlich davon zu benachrichtigen (vgl. IfSG §34 Abs. 6).

Außerdem informiert sie die Eltern der gleichen Gruppe oder Klasse über das Auftreten der Kopfläuse (natürlich anonym) und fordert sie zur Untersuchung – und gegebenenfalls Behandlung – ihrer Kinder auf. Mit Zustimmung der Eltern können auch pädagogische Kräfte der Einrichtung oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes die Köpfe der Kinder untersuchen.

Werden bei einem Kind während seines Aufenthalts in der Einrichtung Kopfläuse festgestellt und das Kind kann zunächst nicht anderweitig betreut werden, darf es in der Einrichtung bleiben. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass enge Kontakte zu den anderen Kindern in den verbleibenden Stunden vermieden werden. Besonders bei kleineren Kindern kann es nützlich sein, das Kopfhaar mit einer Mütze oder einem Kopftuch zu bedecken.

Wie die Einrichtung vorgehen möchte, um die weitere Verbreitung der Kopfläuse zu verhindern – etwa ob sie vor der Rückkehr eines Kindes ein Attest verlangt oder sich mit einer schriftlichen oder mündlichen Bestätigung der Eltern über die erfolgte Behandlung begnügt – bestimmt die Einrichtungsleitung selbst. Eine Abstimmung mit dem Gesundheitsamt wird vom Robert Koch-Institut in Berlin jedoch empfohlen.

In diesem ganzen Prozess ist es wichtig, dass die Einrichtung eng mit den Eltern zusammenarbeitet und mit ihnen in einem intensiven Austausch steht. Nur so kann schnell erkannt werden, wo es Probleme und Unsicherheiten gibt.

Kopfläuse in der Kita – Aushang

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Information der Eltern über das akute Auftreten eines Kopflausbefalls in einer Einrichtung und darüber, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

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Beratung und Hilfestellung: Aufgaben der Gesundheitsämter

Dadurch, dass die örtlichen Gesundheitsbehörden gemäß IfSG §34 Abs. 6 von einem Kopflausbefall in einer Gemeinschaftseinrichtung informiert werden, soll dem ärztlichen Personal und weiteren Fachkräfte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ermöglicht werden, die betroffenen Familien und Einrichtungen zu beraten und zu unterstützen sowie geeignete Maßnahmen zur Behandlung des Kopflausbefalls zu empfehlen. Sie unterliegen selbstverständlich der strikten ärztlichen Schweigepflicht.

Da die meisten Eltern wenig Erfahrung mit Kopfläusen haben und auch die Empfehlungen zur Behandlung immer wieder aktualisiert werden, ist es hilfreich, wenn das Gesundheitsamt aktuelles Informationsmaterial verteilt, für Fragen zur Verfügung steht und unter Umständen sogar die Eltern dabei anleitet, wie der Kopf der Kinder am besten kontrolliert wird.

Manchmal ist es auch sinnvoll, wenn das Gesundheitsamt – mit Einverständnis der Eltern – Kontrolluntersuchungen in den Gruppen oder Schulklassen durchführt und insbesondere diejenigen Kinder kontrolliert, deren Eltern die Kontrolle nicht selbst durchgeführt haben.

Kopfläuse, was tun? – Vortrag

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Der 24seitige Vortrag informiert über Befall und Bekämpfung von Kopfläusen sowie begleitende Maßnahmen – mit rechtlichen Hinweisen.

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Zur Frage der Rückkehr in die Gemeinschaftseinrichtung nach Kopflausbefall

Ein Kind, bei dem Kopflausbefall festgestellt wurde, darf die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn durch dieses Kind keine Weiterverbreitung der Kopfläuse mehr zu befürchten ist (vgl. IfSG §35 Abs. 1).

Wie der Nachweis hierfür zu erbringen ist, kann örtlich unterschiedlich geregelt sein. So wird mancherorts eine ärztliche Bestätigung (Attest) verlangt, andernorts genügt eine schriftliche Bestätigung der Eltern, dass sie die Behandlung durchgeführt haben. Die Einrichtungsleitung und die zuständigen örtlichen Behörden entscheiden dies in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten und der konkreten Situation.

Das Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin, das in Deutschland für Fragen des Infektionsschutzes zuständig ist, vertritt die Ansicht, dass nach einer korrekt durchgeführten Behandlung mit einem zur Tilgung von Kopfläusen geeigneten Mittel keine Übertragungsgefahr mehr von dem betroffenen Kind ausgeht. Deshalb empfiehlt das RKI den zuständigen Behörden und Einrichtungsleitungen, im Normalfall auf eine ärztliche Bestätigung der „Läusefreiheit“ des Kindes zu verzichten; eine Bestätigung der Sorgeberechtigten, dass das Kind gegen Kopflausbefall behandelt und die Behandlung korrekt durchgeführt wurde, sollte der Einrichtungsleitung dann genügen. Die Behandlung muss aber nach dem empfohlenen Behandlungsschema auch in den folgenden zwei Wochen fortgeführt werden.

Erst wenn die Weiterverbreitung der Kopfläuse zu einem Problem wird, weil zum Beispiel innerhalb kurzer Zeit wiederholt Kopfläuse in einer Einrichtung auftreten, kann es nach Ansicht des RKI wichtig sein, ärztlich bestätigen zu lassen, dass von den betroffenen Kindern keine Übertragungsgefahr mehr ausgeht, bevor sie wieder in der Einrichtung zugelassen werden.