Rahmenbedingungen des Impfsystems

Das Impfsystem in Deutschland

Die gesetzlichen Grundlagen zur Durchführung von Impfungen sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankert. Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten.

Die Durchführung von Impfungen ist gesetzlich geregelt

Im Mittelpunkt des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), dass seit 2001 das Bundesseuchenrecht ersetzt, stehen vorbeugende Maßnahmen und die Unterstützung eigenverantwortlichen Handelns durch Information und Aufklärung. Deshalb gibt es in Deutschland keine gesetzliche Impfpflicht. In den alten Bundesländern gilt dies generell seit 1982, als die Verpflichtung zur Pockenschutzimpfung abgeschafft wurde; in den neuen Bundesländern trat die bis zur Wiedervereinigung geltende gesetzliche Impfpflicht 1989 außer Kraft.

Nach § 4 des IfSG hat das Robert Koch-Institut (RKI) die Aufgabe, medizinische Maßnahmen zu entwickeln, um die Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. Dazu gehören auch statistische Untersuchungen über die Ausbreitung von Infektionskrankheiten, die Erforschung der Ursachen, Diagnosen und die Vorbeugung.

Gemäß § 20 Abs. 2 IfSG werden Impfempfehlungen von der Ständigen Impfkommission (STIKO) mit Sitz am RKI herausgegeben. Diese werden regelmäßig aktualisiert und den neuesten Erkenntnissen der Impfstoffforschung und der Entwicklung bestimmter Infektionskrankheiten angepasst. Hierdurch kann auch sofort auf die Entdeckung neuer Erreger und auf erstmals auftretende Infektionen reagiert werden. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2000 sind diese Impfempfehlungen medizinischer Standard. Das heißt, Ärzte geben diese Empfehlungen an ihre Patienten weiter und impfen entsprechend den offiziellen Impfempfehlungen.

Die staatliche Zulassung und Überwachung von Impfstoffen sowie die Erfassung von Impfkomplikationen liegt beim Paul Ehrlich-Institut (PEI), dem Bundesamt für Sera und Impfstoffe.

Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sind die Grundlage der öffentlichen Impfempfehlungen der Länder.

Die Begutachtung und Anerkennung von Impfschäden gilt ausschließlich für öffentlich empfohlene Impfungen (§ 60 IfSG) und ist Aufgabe der Versorgungsämter der Länder.

Die Ständige Impfkommission (STIKO)

Die STIKO ist ein unabhängiges Expertengremium, das aus Kinderärzten und Kinderärztinnen, Mikrobiologen, Vertretern der Bundesländer und anderen Experten und Expertinnen, wie einem Vertreter der Krankenkassen, besteht.

Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder werden gemeinsam vom Bundesgesundheitsministerium und den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen.

In regelmäßig stattfindenden Sitzungen werden auf Grundlage wissenschaftlicher und epidemiologischer Fakten Impfempfehlungen erarbeitet.

Zuständigkeiten bei der Durchführung von Impfungen

85 bis 90 Prozent aller Impfungen in Deutschland werden von niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen durchgeführt. Der Öffentliche Gesundheitsdienst, das heißt die Gesundheitsämter, und Betriebsärzte und -ärztinnen führen zehn bis 15 Prozent der Impfungen durch.

Impfärzte und Impfärztinnen haben eine Aufklärungspflicht

Vor der Durchführung einer Impfung müssen Patienten und Patientinnen zu folgenden Punkten aufgeklärt werden:

  • Information über den Nutzen der Impfung und über die zu verhütende Krankheit.
  • Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen.
  • Erhebung der allgemeinen Krankengeschichte, der bisherigen Impfungen einschließlich der Befragung über das Vorliegen möglicher Gründe, die gegen die jeweilige Impfung sprechen könnten.
  • Feststellen des aktuellen Gesundheitszustands, um Erkrankungen auszuschließen.
  • Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung.
  • Aufklärung über Beginn und Dauer der Wirkung.
  • Hinweise zu Auffrischungsimpfungen.
  • Dokumentation der Impfung im Impfausweis beziehungsweise Ausstellen einer Impfbescheinigung.

Nach erfolgter Aufklärung bedürfen Schutzimpfungen einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligungserklärung. Jugendliche dürfen diese ab 16 Jahren selbst unterschreiben.

Empfohlene Impfungen sind für Eltern und Kinder kostenlos

Laut § 20, Abs. 3 des IfSG sollen die Empfehlungen der STIKO von den obersten Gesundheitsbehörden der Länder übernommen werden. Die Impfempfehlungen der STIKO bilden die grundsätzliche Voraussetzung für die Übernahme der Kosten in den Leistungungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (GKV).

Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG), das den Wettbewerb in den gesetzlichen Krankenversicherungen stärken soll, müssen generelle Pflichtleistungen von den Krankenkassen bezahlt werden. Dies gilt auch für die empfohlenen Auffrischungsimpfungen im Jugend- und Erwachsenenalter und für das Nachholen einer versäumten Standardimpfung für Kinder und Jugendliche.

Reiseimpfungen werden von einem Teil der Krankenkassen auf freiwilliger Basis übernommen.

Impfungen für Menschen mit einem erhöhten beruflichen Infektionsrisiko müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden (§ 3, Abs. 3, Arbeitsschutzgesetz).

Die im Jahr 2004 eingeführte Praxisgebühr wird im Rahmen von Vorsorgeleistungen, zu welchen auch Impfungen zählen, nicht erhoben. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind generell von der Praxisgebühr befreit.

Eltern können die für Erwachsene empfohlenen Auffrischungsimpfungen auch zusammen mit ihren Kindern beim Kinderarzt durchführen lassen.

Gesetzliche Regelungen bei außergewöhnlichen Impfreaktionen

Nach § 6 Abs. 1 des IfSG sind nur Impfreaktionen, die über das übliche Maß hinausgehen, meldepflichtig.

Die Anerkennung von Impfkomplikationen bezieht sich - nach § 60 IfSG - ausschließlich auf Impfungen, die öffentlich empfohlen worden sind und ist Aufgabe der Versorgungsämter der Länder. Diese Entschädigungsmöglichkeit wurde 1961 im Bundesseuchengesetz festgeschrieben und wird im neuen Infektionsschutzgesetz fortgeführt.

Der Verdacht einer außergewöhnlichen Impfreaktion muss - nach § 6, Abs. 1, Nr. 3 IfSG - an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Dieses leitet die Daten an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) weiter, welches als zuständige Bundesoberbehörde die Meldungen zentral erfasst (Nebenwirkungsdatenbank) und auswertet. Ärzte sind außerdem verpflichtet, die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft zu unterrichten, welche die Daten ebenfalls an das PEI weiterleitet.

Verdachtsfälle müssen gemäß dem Arzneimittelgesetz - § 29, Abs. 1 - auch vom pharmazeutischen Unternehmer an das PEI gemeldet werden.

Bewertung außergewöhnlicher Impfreaktionen nach international festgelegten Kriterien

Die Bewertung von außergewöhnlichen Impfreaktionen erfolgt nach internationalen, durch die WHO festgelegten Kriterien.

Danach werden die einzelnen Fälle sechs Kategorien zugeordnet:

  • Gesichert: Plausibler zeitlicher Rahmen und keine andere Ursache.
  • Wahrscheinlich: Plausibler zeitlicher Rahmen und wahrscheinlich keine andere Ursache.
  • Möglich: Plausibler zeitlicher Rahmen, aber auch andere Ursachen möglich.
  • Unwahrscheinlich: Zweifelhafte zeitliche Wechselbeziehung und mehrere Aspekte, die gegen einen Zusammenhang sprechen.
  • Unvollständig: Ungenügende Datenlage, Daten sind angefordert.
  • Nicht zu beurteilen: Ungenügende Datenlage

Die Symptome außergewöhnlicher Impfreaktionen werden - ungeachtet des ursächlichen Zusammenhangs - einem von der WHO eingeführten international geltenden Klassifizierungssystem zugeordnet, den so genannten System Organ Classes (SOC).

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