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Wesentliche Punkte der BGH-Entscheidung vom 15. Februar 2000
Wesentliche Punkte des Urteils sind:
- Die aktuellen Empfehlungen der STIKO sind medizinischer Standard.
- Die empfohlenen Schutzimpfungen im Säuglings- und Kleinkindesalter sind Routinemaßnahmen, den Eltern ist der Entscheidungskonflikt durch die öffentlichen Empfehlungen weitgehend abgenommen.
- Den Eltern muss üblicherweise keine Bedenkzeit eingeräumt werden.
- Die Impfung hat deshalb auch nicht an einem gesonderten, von der Aufklärung zeitlich getrennten Termin stattzufinden.
- Es muss über alle spezifischen Risiken der Impfung aufgeklärt werden; dabei kommt es nicht darauf an, ob die möglichen Risiken der Impfung häufig oder selten auftreten.
- Zu Nebenwirkungen und Komplikationen genügt eine Aufklärung im Großen und Ganzen; die Erläuterung einzelner medizinischer Diagnosen ist nicht erforderlich.
- Zur Aufklärung gehört auch die Beschreibung der impfpräventablen Erkrankung. Auf unnötige Dramatisierung soll verzichtet werden.
- Merkblätter zur Aufklärung sind üblich und haben für den Arzt den Vorteil der späteren Beweisbarkeit.
- Die alleinige Aufklärung durch ein Merkblatt ist nicht ausreichend; es muss immer Gelegenheit zu einem Gespräch angeboten werden.
- Die Einwilligung zur Impfung kann mündlich erfolgen; eine Unterschrift ist nicht notwendig.
- Bei Routinemaßnahmen wie einer Impfung genügt die Einwilligung eines Elternteils; der Arzt kann in der Regel darauf vertrauen, dass der andere Elternteil ebenfalls zustimmt.
- Bei der zweiten Impfung mit dem gleichen Impfstoff im Rahmen einer Grundimmunisierung ist keine erneute Aufklärung erforderlich.
(zitiert nach Nassauer, A. et al. 2000)
Davon unberührt bleibt die Tatsache, dass häufig auch bei weiteren Impfungen im Rahmen einer Grundimmunisierung Aufklärung geleistet werden muss (z.B. bei Fragen des zu Impfenden oder dessen Sorgeberechtigten).
Lexikon
Link-Tipps
- Infektionsschutzgesetz - IfSG. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Die Seite des Bundesministeriums der Justiz zeigt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der aktuellen Fassung im HTML- oder PDF-Format. Es bildet die gesetzliche Grundlage unter anderem für Impfungen (§ 20 "Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe") und weitere Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten in Deutschland. "Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen" finden sich im 6. Abschnitt (§§ 33-36). (Recherchedatum: 27.09.2011)

