Ernährung im 1. Lebensjahr

Auf einen Blick

Hebammenbetreuung − Ihr gutes Recht:

Die Hebamme berät Sie bei Still- und Pflegefragen, schaut nach Ihrem körperlichen Befinden, nach Ihrem Baby und hilft Ihnen mit ihrer Erfahrung, sich mit Ihrem Baby einzurichten.

Informieren Sie rechtzeitig Ihre Hebamme für die Nachsorge und Betreuung zu Hause. Wenn Sie noch keine Hebamme haben, ist Ihnen Ihre Entbindungsklinik behilflich, eine Hebamme in der Nähe zu finden.

Die Kosten für die Nachsorge und Betreuung durch die Hebamme übernimmt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse. Privat versicherte Frauen müssen sich über ihre Leistungsansprüche bei ihrer Krankenversicherung informieren.

  • Innerhalb der ersten zehn Tagen nach der Geburt können Sie im Rahmen der Wochenbettbetreuung insgesamt 20-mal die Hilfe Ihrer Hebamme benspruchen. Darüber hinausgehende Leistungen müssen ärztlich verordnet sein.
  • Danach können Sie bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt weiterhin Hebammenhilfe beanspruchen, allerdings nicht mehr täglich. Hebammenbesuche, die über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinausgehen, müssen ärztlich verordnet werden.
  • Auch nach diesen acht Wochen kann Ihre Hebamme Sie auf Kosten der Krankenkasse persönlich oder telefonisch insgesamt noch höchstens achtmal beraten. Dies gilt, solange Sie stillen oder − wenn Sie nicht (mehr) stillen − bei Ernährungsproblemen bis zum Ende des 9. Lebensmonats. Für eine darüber hinausgehende Betreuung durch die Hebamme ist eine ärztliche Verordnung nötig.

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