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Kopfläuse - was tun?
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Häufig gestellte Fragen
Dr. Forßbohm kennt das Problem "Kopfläuse" sowohl von seiner wissenschaftlichen und rechtlichen Seite als auch aus der praktischen Erfahrung. Er arbeitet als Experte eng mit dem Robert Koch-Institut in Berlin zusammen, das in Deutschland für Fragen des Infektionsschutzes zuständig ist. Wir haben uns mit ihm über die Frage unterhalten, wann Kinder, bei denen Kopflausbefall festgestellt wurde, wieder die Schule oder Kindertagesstätte besuchen dürfen - eine Frage, bei der es in der Praxis oft zu Unsicherheiten oder gar Konflikten kommt.
Herr Forßbohm, eine Frage, die sowohl Eltern als auch die Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sehr beschäftigt und viel diskutiert wird, ist: Wann dürfen Kinder, bei denen ein Kopflausbefall festgestellt wurde, wieder zurück in die Schule oder Kindertagesstätte? Wie handhaben Sie diese Frage am Gesundheitsamt Wiesbaden?
Die Kinder dürfen direkt nach der Behandlung mit einem zur Tilgung des Kopflausbefalls geeigneten Mittel wieder in den Kindergarten oder die Schule gehen.
Ist die Frage der Wiederzulassung in der Gemeinschaftseinrichtung denn rechtlich irgendwo geregelt und, wenn ja, wie?
Das Infektionsschutzgesetz verbietet von Kopfläusen befallenen Kindern den Besuch von Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen, solange eine Übertragung der Kopfläuse zu befürchten ist (gleiches gilt für Personal, das Kontakt zu Kindern hat). Kinder, bei denen Läuse entdeckt werden, während sie in der Schule sind, müssen dennoch nicht umghend nach Hause geschickt werden. Sie müssen nur darauf achten, dass sie an diesem Tag keinem anderen Kind mehr zu nahe kommen. Bei kleinen Kindern gibt eine Mütze oder ein Kopftuch Sicherheit vor Übertragung.
Nach korrekter Behandlung mit einem zur Tilgung des Kopflausbefalls geeigneten Mittel ist keine Übertragung von Kopfläusen im Laufe der nächsten 8 Tage zu befürchten, so dass dem Besuch der Einrichtung nach der Behandlung keine fachlichen Bedenken entgegenstehen.
Kann man denn aufgrund der vorliegenden wissenschaftlichen Ergebnisse tatsächlich davon ausgehen, dass nach der ersten Behandlung mit einem zugelassenen Läusemittel keine Übertragungsgefahr mehr von dem Kind ausgeht? Und was sind dazu Ihre Erfahrungen in der Praxis?
Die auf der Entwesungsmittelliste (Liste des Umweltbundesamtes, in der die geprüften Mittel zur Bekämpfung von tierischen Schädlingen verzeichnet sind) verzeichneten Läusemittel wirken sicher bei fachgerechter Anwendung. Alle Läuse, sowohl die Larven wie auch die ausgewachsenen Insekten, werden vernichtet. Sie sterben entweder schon während der Behandlung oder in den nächsten Stunden. Auf dem Kopf verbleiben noch Eier, aus denen im Laufe der ersten Woche Larven schlüpfen. Sie verlassen den Kopf ihres Wirtes nicht und legen auch noch keine Eier. Um sie zu dezimieren, wird empfohlen, die Haare am Tag 5 nass auszukämmen. Um sie endgültig zu vernichten, sollte der Kopf am Tag 8, 9 oder 10 erneut mit dem Läusemittel behandelt werden. Danach ist der Kopflausbefall individuell getilgt. Übrig bleiben die Nissen, das sind leere Hüllen, die nach dem Schlüpfen der Larven weiter am Haar kleben.
Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen berichten uns immer wieder, dass in ihrer Schule oder Kindertagesstätte trotz erfolgter Behandlung der von Kopflausbefall betroffenen Kinder die Läuseplage nicht gestoppt werden konnte. Woran kann das liegen?
Zunächst muss gefragt werden, ob Läuse, Larven oder Nissen beobachtet wurden. Wenn tatsächlich ausgewachsene Läuse weiter in einer Gruppe zirkulieren, ist dies meistens darauf zurückzuführen, dass Kommunikation und Handlungsbereitschaft in der Elternschaft mangelhaft sind, oder dass die Behandlung der Kopfläuse bei einzelnen befallenen Mitgliedern der Gruppe unwirksam war. Unwirksam kann eine Behandlung sein, wenn ein unwirksames Mittel eingesetzt wurde oder ein wirksames Mittel falsch angewandt wurde, oder wenn Kopfläuse gegen die eingesetzte Konzentration eines Wirkstoffs unempfindlich sind. Solche Resistenzen wurden beispielsweise in Großbritannien beobachtet. In Deutschland wurden Untersuchungen zu Resistenzen von Kopfläusen bisher nicht durchgeführt.
Nach meiner Erfahrung kommt der mangelhaften Kommunikation und Handlungsbereitschaft in der Elternschaft die größte Bedeutung unter den genannten Möglichkeiten zu.
Halten Sie es für ausreichend, wenn nur die Eltern die erfolgte Behandlung bestätigen müssen? Wäre es nicht besser, wenn die Kinder grundsätzlich ärztlich untersucht werden müssten und die Ärztin oder der Arzt ihnen erst die "Läusefreiheit" bescheinigen müsste, bevor sie wieder die Schule oder Kindertagesstätte besuchen dürfen?
Die Regelung, dass Eltern die Behandlung bestätigen müssen, rückt die Verantwortung dorthin, wo sie hingehört und wo sie auch wirksam ist: nämlich in die Familie. Es bedarf keiner ärztlichen Kunst, um einen Kopflausbefall zu entdecken und zu behandeln. Wir raten zum "nassen Auskämmen", um den Behandlungserfolg zu kontrollieren. Das geht viel besser im häuslichen Badezimmer als in der Arztpraxis. Ärztliche Atteste sind keine Kassenleistung, auch wenn eine Schule sie einfordert, sondern kosten die Eltern 15 Euro. Das bedeutet einen ärgerlichen Verlust von Zeit und Geld. Diesen Kosten steht nach unseren Erfahrungen kein entsprechender Gewinn von Sicherheit gegenüber. Das kann ich nach fünf Jahren praktischer Erfahrung in Wiesbaden bezeugen.
Manche Kinder können ja, zum Beispiel aufgrund einer Chrysanthemenallergie, nicht mit chemischem Läusemittel behandelt werden; manchmal wollen Eltern auch grundsätzlich keine Insektizide anwenden. Wozu raten Sie in diesem Fall und wann dürfen diese Kinder wieder die Schule oder Kindertagesstätte besuchen?
Ich empfehle in diesen Fällen das "nasse Auskämmen". Sorgfältiges Auskämmen des mit Wasser und Pflegespülung angefeuchteten Haars an jedem vierten Tag (Tag 1 - 5 - 9 - 13 - 17) vermindert das Risiko der Übertragung von Kopfläusen erheblich. Wenn es richtig gemacht wird, können Kinder nach dem ersten Auskämmen weiter in die Schule gehen. Zumindest wir in Wiesbaden handhaben das so.
Herr Forßbohm, wir danken Ihnen für das Gespräch.


