Rasches Handeln und konstruktive Zusammenarbeit: Aufgaben der Eltern
Wenn Sie feststellen, dass Ihr Kind Kopfläuse hat, sind Sie verpflichtet, so schnell wie möglich die Leitung der Schule oder Kindertagesstätte Ihres Kindes zu informieren (vgl. IfSG §34 Abs. 5). Die rasche Information ist wichtig, damit die Leitung der Einrichtung alles Nötige unternehmen kann, um die weitere Verbreitung der Kopfläuse in der Einrichtung zu verhindern. Dazu gehört auch, dass die anderen Eltern davon informiert werden, dass in der Einrichtung ein Fall von Kopfläusen aufgetreten ist - selbstverständlich ohne den Namen des betroffenen Kindes zu nennen (vgl. IfSG §34 Abs. 8).
Tritt in der Schule oder Kindertagesstätte Ihres Kindes ein Fall von Kopfläusen auf, so werden Sie von der Leitung oder dem pädagogischen Personal der Einrichtung aufgefordert, den Kopf Ihres Kindes genau zu kontrollieren und - falls Sie "fündig werden" - den Kopflausbefall entsprechend den empfohlenen Maßnahmen zu behandeln. Bevor Ihr Kind nicht behandelt ist und keine Übertragungsgefahr mehr von ihm ausgeht, darf es die Einrichtung nicht mehr besuchen (vgl. IfSG §35 Abs. 1).
Wenn Sie bei der Untersuchung des Kopfes oder bei der Behandlung Rat oder Hilfe brauchen, Fragen haben oder sich unsicher sind, fragen Sie das Personal der Einrichtung oder wenden Sie sich direkt an das örtliche Gesundheitsamt. Je besser die Zusammenarbeit funktioniert, umso schneller ist die Läuseplage besiegt.
Zur Frage der Rückkehr in die Gemeinschaftseinrichtung nach Kopflausbefall
Nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) darf ein Kind, bei dem Kopflausbefall festgestellt wurde, die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn durch das Kind keine Weiterverbreitung der Kopfläuse mehr zu befürchten ist.
Wie der Nachweis hierfür zu erbringen ist, wird durch die für die Einrichtung zuständigen örtlichen Behörden im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt geregelt. Grundsätzlich kann es örtlich unterschiedliche Handhabungen der Frage geben, ob eine ärztliche Bestätigung verlangt wird, bevor Kinder wieder in der Einrichtung zugelassen sind, oder nicht. Die Einrichtungsleitung und die zuständigen örtlichen Behörden entscheiden dies in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten und der konkreten Situation.
Das Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin, das in Deutschland für Fragen des Infektionsschutzes zuständig ist, vertritt die Ansicht, dass nach einer korrekt durchgeführten Behandlung mit einem zur Tilgung von Kopfläusen geeigneten Mittel keine Übertragungsgefahr mehr von dem betroffenen Kind ausgeht. Deshalb empfiehlt das RKI den zuständigen Behörden und Einrichtungsleitungen, im Normalfall auf eine ärztliche Bestätigung der "Läusefreiheit" des Kindes zu verzichten; eine Bestätigung der Sorgeberechtigten, dass das Kind gegen Kopflausbefall behandelt und die Behandlung korrekt durchgeführt wurde, sollte der Einrichtungsleitung dann genügen. Die Behandlung muss aber nach dem empfohlenen Behandlungsschema auch in den folgenden zwei Wochen fortgeführt werden.
Erst wenn die Weiterverbreitung der Kopfläuse zu einem Problem wird, weil zum Beispiel innerhalb kurzer Zeit wiederholt Kopfläuse in einer Einrichtung auftreten, kann es nach Ansicht des RKI wichtig sein, ärztlich bestätigen zu lassen, dass von den betroffenen Kindern keine Übertragungsgefahr mehr ausgeht, bevor sie wieder in der Einrichtung zugelassen werden.
Information und Kooperation: Aufgaben der Gemeinschaftseinrichtung
Wenn in einer Gemeinschaftseinrichtung ein Fall von Kopfläusen auftritt, ist die Leitung der Einrichtung verpflichtet, das Gesundheitsamt namentlich davon zu benachrichtigen (vgl. IfSG §34 Abs. 6).
Wie die Einrichtung vorgehen möchte, um die weitere Verbreitung der Kopfläuse zu verhindern, bestimmt die Einrichtungsleitung selbst. Eine Abstimmung mit dem Gesundheitsamt wird vom Robert Koch-Institut in Berlin jedoch empfohlen.
Wenn während des Aufenthalts in der Einrichtung bei einem Kind Kopfläuse festgestellt werden und das Kind nicht anderweitig betreut werden kann, darf es zunächst in der Einrichtung bleiben. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass enge Kontakte zu den anderen Kindern in den verbleibenden Stunden vermieden werden. Besonders bei kleineren Kindern kann es nützlich sein, das Kopfhaar mit einer Mütze oder einem Kopftuch abzudecken.
Als nächstes ist es vor allem wichtig, dass die Einrichtungsleitung die Eltern der gleichen Gruppe oder Klasse über das Auftreten der Kopfläuse informiert (natürlich anonym) und sie zur Untersuchung - und gegebenenfalls Behandlung - ihrer eigenen Kinder auffordert. Mit Zustimmung der Eltern können auch pädagogische Kräfte der Einrichtung oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes die Köpfe der Kinder untersuchen oder Kontrolluntersuchungen durchführen. In diesem ganzen Prozess ist es wichtig, dass die Leitung und das pädagogische Personal der Einrichtung eng mit den Eltern zusammenarbeiten und mit ihnen in einem intensiven Austausch stehen. Nur so kann schnell erkannt werden, wo es Probleme und Unsicherheiten gibt.
Die Einrichtungsleitung kann von den Eltern eine mündliche oder schriftliche Bestätigung verlangen, dass sie den Kopf ihres Kindes kontrolliert haben. Über die Rückmeldungen der Eltern sollte die Einrichtungsleitung Buch führen, um Untersuchungslücken zu entdecken. Kinder, die von Kopflausbefall betroffen sind, dürfen die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn durch sie keine Weiterverbreitung der Kopfläuse mehr zu befürchten ist (s.o.).
Beratung und Hilfestellung: Aufgaben der Gesundheitsämter
Dadurch, dass die örtlichen Gesundheitsbehörden gemäß IfSG §34 Abs. 6 von einem Kopflausbefall in einer Gemeinschaftseinrichtung informiert werden, soll dem ärztlichen Personal und weiteren Fachkräfte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ermöglicht werden, die betroffenen Familien und Einrichtungen zu beraten und zu unterstützen sowie geeignete Maßnahmen zur Behandlung des Kopflausbefalls zu empfehlen. Sie unterliegen selbstverständlich der strikten ärztlichen Schweigepflicht.
Da die meisten Eltern wenig Erfahrung mit Kopfläusen haben und auch die Empfehlungen zur Behandlung immer wieder aktualisiert werden, ist es hilfreich, wenn das Gesundheitsamt aktuelles Informationsmaterial verteilt, für Fragen zur Verfügung steht, und unter Umständen sogar die Eltern darin anleitet, wie der Kopf der Kinder am besten kontrolliert wird.
Manchmal ist es auch sinnvoll, wenn das Gesundheitsamt - mit Einverständnis der Eltern - Kontrolluntersuchungen in den Gruppen oder Schulklassen durchführt und insbesondere diejenigen Kinder kontrolliert, deren Eltern die Kontrolle nicht selbst durchgeführt haben.
Link-Tipps
- Kopflausbefall (Pediculosis capitis)
- Infektionsschutzgesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Auf dieser Seite des Robert Koch-Instituts in Berlin finden Sie das aktuelle Merkblatt für Ärzte zum Kopflausbefall. Dort finden Sie ausführliche Informationen zu Kopfläusen, deren Verbreitung und Behandlung. (Recherchedatum: 25.11.2009)
Auf dieser Seite des Bundesministeriums der Justiz können Sie das Infektionsschutzgesetz in der aktuellen Fassung lesen und als PDF- oder HTML-Version herunterladen. Es bildet die gesetzliche Grundlage für Impfungen sowie für weitere Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten in Deutschland. (Recherchedatum: 25.11.2009)

