Webanalyse / Datenerfassung

Wir möchten diese Website fortlaufend verbessern. Dazu wird um Ihre Einwilligung in die statistische Erfassung von Nutzungsinformationen gebeten. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Welcher Dienst wird eingesetzt?

Matomo

Zu welchem Zweck wird der Dienst eingesetzt?

Erfassung von Kennzahlen zur Webanalyse, um das Angebot zu verbessern.

Welche Daten werden erfasst?

  • IP-Adresse (wird umgehend anonymisiert)

  • Gerätetyp, Gerätemarke, Gerätemodell

  • Betriebssystem-Version

  • Browser/Browser-Engines und Browser-Plugins

  • aufgerufene URLs

  • die Website, von der auf die aufgerufene Seite gelangt wurde (Referrer-Site)

  • Verweildauer

  • heruntergeladene PDFs

  • eingegebene Suchbegriffe.

Die IP-Adresse wird nicht vollständig gespeichert, die letzten beiden Oktette werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt weggelassen/verfremdet (Beispiel: 181.153.xxx.xxx).

Es werden keine Cookies auf dem Endgerät gespeichert. Wird eine Einwilligung für die Datenerfassung nicht erteilt, erfolgt ein Opt-Out-Cookie auf dem Endgerät, welcher dafür sorgt, dass keine Daten erfasst werden.

Wie lange werden die Daten gespeichert?

Die anonymisierte IP-Adresse wird für 90 Tage gespeichert und danach gelöscht.

Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten erfasst?

Die Rechtsgrundlage für die Erfassung der Daten ist die Einwilligung der Nutzenden nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Einwilligung kann auf der Datenschutzseite jederzeit widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt davon unberührt.

Wo werden die Daten verarbeitet?

Matomo wird lokal auf den Servern des technischen Dienstleisters in Deutschland betrieben (Auftragsverarbeiter).

Weitere Informationen:

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in den Datenschutzhinweisen.

Hohe Nickelfreisetzung aus Metallbausätzen kann Allergien auslösen

  • Nachricht

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat die Nickelfreisetzung aus Spielzeug gesundheitlich bewertet: Metallbausätze für Kinder und Jugendliche können erhebliche Mengen des allergieauslösenden Schwermetalls Nickel abgeben. Bei 29 von 32 untersuchten Metallbaukästen war der gesetzliche Grenzwert für die Nickelfreisetzung aus Spielzeug überschritten. Die Daten wurden im Rahmen des Bundesweiten Überwachungsplans (BÜP) erhoben.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat die Nickelfreisetzung aus Spielzeug gesundheitlich bewertet: Metallbausätze für Kinder und Jugendliche können erhebliche Mengen des allergieauslösenden Schwermetalls Nickel abgeben. Bei 29 von 32 untersuchten Metallbaukästen war der gesetzliche Grenzwert für die Nickelfreisetzung aus Spielzeug überschritten. Die Daten wurden im Rahmen des Bundesweiten Überwachungsplans (BÜP) erhoben.

 Nickel ist das Metall, das am häufigsten Allergien auslöst. "Die gesetzlichen Grenzwerte für Nickel in Spielzeug müssen eingehalten werden", so BfR-Präsident Professor Dr. Dr. Andreas Hensel, "die Hersteller sind in der Pflicht!" Beim Bauen haben die Kinder lange und intensiv Kontakt mit dem Metall. Entwickeln Kinder eine Allergie gegen Nickel, können lebenslange Einschränku ngen folgen, da bei Allergikern der Kontakt mit nickelhaltigen Materialien sofort schwere, krankhafte Hautveränderungen auslösen kann. Das BfR empfiehlt verstärkte Kontrollen im Spielzeugbereich.

Im Rahmen des Bundesweiten Überwachungsplan (BÜP) 2012 wurde untersucht, wie viel Nickel aus Metallspielzeug bei längerem direktem Hautkontakt, wie dies beim Spielen und Bauen der Fall ist, freigesetzt wird. Es wurden ebenfalls beschichtete und lackierte Metallspielzeuge berücksichtigt. An dem Programm beteiligten sich 11 Bundesländer. Stichprobenhaft wurde die Nickelfreisetzung aus 168 Spielzeugen bestimmt: davon waren 76 Modellspielzeuge, 32 Metall- und Modellbaukästen, 47 Aktions- und Rollenspielzeuge sowie 13 sonstige Spielwaren. Insgesamt überschritten 41 der 168 Spielzeuge den für die Nickelfreisetzung geltenden gesetzlichen Grenzwert von 0,5 Mikrogramm (µg) je cm2 Spielzeug und Woche. Dies entspricht 24 % aller untersuchten Proben. 127 der untersuchten Spielzeuge entsprachen den Anforderungen.

Besonders auffällig waren Metall- und Modellbaukästen. Nur 3 Proben erfüllten die rechtlichen Anforderungen, während 29 der 32 (87 %) untersuchten Proben den Grenzwert teilweise erheblich überschritten: In der Woche können demnach bis zu 400 Mikrogramm (µg) Nickel pro cm2 Metallbausatz freigesetzt werden. Beim Spielen mit Metallbaukästen ist zudem von einem längeren bzw. sich häufig wiederholendem Hautkontakt auszugehen. Daher bewertet das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) diese Befunde besonders kritisch. Die im Rahmen des BÜP 2012 ermittelten Freisetzungsraten weisen darauf hin, dass Spielzeug erheblich zur Nickelaufnahme über die Haut beitragen und bei sensibilisierten Kindern ggf. eine Kontaktallergie auslösen kann.

Bisher liegen nur wenige Daten zur Nickelfreisetzung aus Spielzeug vor. Die jetzigen Messergebnisse unterstreichen das Bild, das sich bereits im Rahme des BÜP 2010 andeutete, dass Metallspielzeug erhebliche Mengen an Nickel bei Hautkontakt freisetzen kann. Die Ergebnisse zeigen, dass die amtliche Kontrolle der Bundesländer zukünftig Metallspielzeuge verstärkt berücksichtigen sollte.

Nickel ist das Kontaktallergen mit der höchsten Sensibilisierungsrate. Etwa 10 % aller Kinder sind gegenüber Nickel sensibilisiert. Gegenüber Nickel sensibilisierte Menschen können bei Kontakt mit dem Allergen krankhafte Hautveränderungen entwickeln. Ein Kontakt mit Nickel ist im Alltag kaum zu vermeiden, da der Stoff auch in Lebensmitteln, Schmuck, Piercings, Lederwaren, Farben oder Haushaltsprodukten sowie Zahnersatz oder Körperimplantaten enthalten ist. Damit kann eine Nickelallergie die Lebensqualität und medizinische Therapiemöglichkeiten deutlich einschränken.

Die Freisetzung von Nickel aus Spielzeug ist im Leitfaden zur europäischen Spielzeugrichtlinie 48/2009/EG geregelt: danach muss der Grenzwert der REACH-Verordnung auch für Spielzeug angewendet werden. Im Anhang XVII der REACH-Verordnung und in der Bedarfsgegenständeverordnung ist für die Nickelfreisetzung aus Erzeugnissen mit direktem und längerem Hautkontakt ein Grenzwert von 0,5 µg/cm2/Woche festgelegt. Die Nickellässigkeit wurde mit der Methode nach DIN EN 1811 bestimmt.

Im Rahmen des BÜP wird gezielt auf einzelne unerwünschte Inhaltsstoffe in Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen untersucht. Dies dient zur Festlegung, welche Schwerpunkte die kontinuierliche amtliche Kontrolle für ihre Überwachung setzen soll. Grundlage ist ein von Bund und Ländern aufgestellter Plan, der die Auswahl der zu untersuchenden Proben sowie die Verteilung der Kontrollen auf die Länder festlegt. Programmvorschläge werden von den Ländern, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), dem BfR sowie dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eingereicht. Das BVL koordiniert die Programme und veröffentlicht die Ergebnisse.

Quelle

Pressemitteilung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) vom 12.11.2013