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Hebammenbetreuung – Ihr gutes Recht

0-12 Monate cc by-nc-nd Der Text dieser Seite ist, soweit es nicht anders vermerkt ist, urheberrechtlich geschützt und lizenziert unter der Creative Commons Namensnennung-Nicht kommerziell-Keine Bearbeitung Lizenz 3.0 Germany. Bitte beachten Sie unsere Verwendungshinweise. 02.05.2024

Die Hebamme berät Sie bei Still- und Pflegefragen, schaut nach Ihrem körperlichen Befinden, nach Ihrem Baby und hilft Ihnen, sich mit Ihrem Baby einzurichten.

Baby wird gestillt
© Corbis Images

Informieren Sie rechtzeitig Ihre Hebamme für die Nachsorge und Betreuung zu Hause. Wenn Sie noch keine Hebamme haben, ist Ihnen Ihre Entbindungsklinik behilflich, eine Hebamme in der Nähe zu finden.

Die Hebamme betreut Sie während der ersten Wochen mit Ihrem Baby. Sie unterstützt Sie unter anderem im Umgang mit Ihrem Kind, in der Pflege, beim Stillen und schaut zum Beispiel, wie sich das Gewicht des Kindes entwickelt und seine Verdauung ist, und informiert sie beispielsweise über die U-Untersuchungen.

Die Kosten für die Nachsorge und Betreuung durch die Hebamme übernimmt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse. Dies ist grundsätzlich in § 24d Sozialgesetzbuch V geregelt. Nähere Bestimmungen hat der GKV-Spitzenverband beschlossen, die von den gesetzlichen Krankenkassen ausgestaltet werden. Privat versicherte Frauen müssen sich über ihre Leistungsansprüche bei ihrer Krankenversicherung informieren.

  • Bis zum elften Tag nach der Geburt haben Sie im Rahmen der Wochenbettbetreuung Anspruch auf täglich mindestens bis zu zwei Besuche Ihrer Hebamme.
  • Danach können Sie bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt weiterhin Hebammenhilfe beanspruchen, allerdings nicht mehr täglich. Sie können Ihre Hebamme in diesem Zeitraum insgesamt bis zu 16 Mal um Rat und Hilfe bitten. Hebammenbesuche, die über diesen gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinausgehen, müssen ärztlich verordnet werden.
  • Auch nach diesen zwölf Wochen kann Ihre Hebamme Sie auf Kosten der Krankenkasse persönlich oder telefonisch insgesamt noch höchstens achtmal in Stillfragen (bis zum Ende der Abstillphase) oder bei Problemen mit der Ernährung des Kindes (bis zum Ende des 9. Lebensmonat) beraten. Für eine darüber hinausgehende Betreuung durch die Hebamme ist eine ärztliche Verordnung nötig. 

Bundesministerium der Justiz (BMJ). Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe. Zugriffsdatum: 12.4.2025

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Leitfaden Mutterschutz (2024). Zugriffsdatum: 12.4.2025

Netzwerk „Gesund ins Leben“. Meine Rechte rund ums Stillen: Hebammenhilfe, Stillberatung und Mutterschutz (2023). Zugriffsdatum: 12.4.2025

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Was Eltern wissen wollen