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Das Kinder-Untersuchungsheft – Praktische Fragen

0-6 Jahre 06.11.2024

Alle Eltern erhalten nach Geburt ihres Kindes das Kinderuntersuchungsheft, auch Gelbes Heft genannt. Hier werden alle Untersuchungsergebnisse von U1 bis U9 festgehalten.

Das Gelbe Heft
© Foto: BIÖG; Kinderuntersuchungsheft: G-BA

Die Früherkennungsuntersuchungen spielen eine zentrale Rolle für das gesunde kindliche Aufwachsen. Dokumentiert werden sie im Kinderuntersuchungsheft, auch Gelbes Heft genannt. Das gelbe Heft sollte mindestens so lange aufbewahrt werden, bis das Kind volljährig geworden ist.

Wozu dient das Gelbe Heft?

Im Gelben Kinderuntersuchungsheft werden von den Ärztinnen und Ärzten sowie teilweise Hebammen und Entbindungspflegern das genaue Datum und die Ergebnisse aller U-Untersuchungen festgehalten. Die Eltern unterstützt das Gelbe Heft bei der Vorbereitung auf die jeweilige Früherkennungsuntersuchung mit Informationen über die altersentsprechenden Untersuchungsinhalte.

Das elektronische Kinderuntersuchungsheft (eU-Heft)

Alle gesetzlichen (und viele private) Krankenkassen bieten das Kinderuntersuchungsheft auch in elektronischer Form als sogenanntes eU-Heft an. Und zwar im Rahmen der elektronischen Patientenakte (ePA). Auskünfte über die Einrichtung und den Umgang mit dem eU-Heft erteilen die Krankenkassen. Einen Überblick über die Leistungen des eU-Heftes findet sich auf der Seite „Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche“ des Bundesministeriums für Gesundheit.

Von wem bekommt man das Gelbe Heft?

Das Gelbe Heft wird den Eltern des Kindes in der Regel in ihrer Geburtsklinik übergeben, bei Hausgeburt von ihrer Hebamme bzw. ihrem Entbindungspfleger. Eltern von Neugeborenen erhalten das neue Gelbe Heft kurz nach der Geburt. Aufbewahren sollte sie es bis zur Volljährigkeit des Kindes.

Wozu ist die abtrennbare Teilnahmekarte im Gelben Heft da?

Auf der heraustrennbaren bzw. abklappbaren Teilnahmekarte werden die bisher wahrgenommenen U-Untersuchungen dokumentiert. So können Eltern oder Sorgeberechtigte die regelmäßige Teilnahme an den U-Untersuchungen bei Bedarf z. B. bei Behörden, Kindertagesstätten, Schulen oder Jugendämtern vorweisen.

Durch Vorlage dieser Teilnahmekarte können Eltern vor der Erstaufnahme ihres Kindes in eine Kindertagesstätte auch die nach dem Infektionsschutzgesetz § 34 Abs. 10a geforderte ärztliche Beratung zu einem vollständigen und altersgemäßen Impfschutz nachweisen. In den U-Untersuchungen U3 bis U9 ist nämlich jeweils eine Impfberatung und Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus vorgesehen.

Woher bekommt man einen Ersatz, wenn das Gelbe Heft oder die Teilnahmekarte abhandengekommen ist?

Beides kann bei Verlust erneut von der Geburtsklinik, der Hebamme bzw. dem Entbindungspfleger und später durch die ärztliche Praxis, die die U-Untersuchungen des Kindes betreut, ausgehändigt werden.

Wem müssen die Eltern (bzw. die Sorgeberechtigten) das Gelbe Heft zeigen?

Bei dem Gelben Heft handelt es sich um vertrauliche Informationen. Keine Institution (z. B. Kita, Schule, Jugendamt) darf verlangen, das Heft einsehen zu dürfen. Es liegt in der Entscheidung der Eltern, wem sie das Gelbe Heft zeigen. Die abklappbare Teilnahmekarte ist als Nachweis für die Wahrnehmung der U-Untersuchungen ausreichend.

Können U-Untersuchungen auch im Ausland vorgenommen werden? Was muss man beachten?

Es kommt sehr auf das Land an, in dem sich die Eltern mit dem Baby oder Kleinkind aufhalten. In den wenigsten Staaten (z. B. Niederlande, Österreich, Schweden oder Schweiz) ist eine vergleichbare Reihe von Früherkennungsuntersuchungen eingerichtet. Machen Sie sich deshalb vorher im Internet über die Früherkennungsuntersuchungen und die kinderärztliche Versorgung in Ihrem Zielland kundig.

  • Wenn Sie im Ausland eine kinderärztliche Praxis zu einem U-ähnlichen Termin aufsuchen, müssen Sie höchstwahrscheinlich die Untersuchung selbst bezahlen, denn eine Auslandskrankenversicherung trägt in aller Regel nur die Behandlungskosten erkrankter Kinder.
  • In vielen deutschen Bundesländern besteht ein Melde- und Erinnerungswesen für die U-Untersuchungen – lassen Sie sich einen Nachweis über die im Ausland vorgenommene(n) Vorsorgeuntersuchung(en) ausstellen und informieren Sie damit Ihre zuständige Meldestelle. Das Formular bekommen Sie bei der jeweiligen Zentralen Stelle. Auch für den Kinderarzt oder die Kinderärztin in Deutschland ist diese Information nützlich.

Am besten Sie besprechen Ihre konkrete Situation mir Ihrem Kinderarzt, Ihrer Kinderärztin oder der hausärztlichen Praxis, denn die Spanne, in der eine „U“ vorgenommen werden soll, ist recht groß. Auch bei Ihrer Krankenversicherung sollten Sie nachfragen, wie lange diese eine verspätete U-Untersuchung noch bezahlt.

Übrigens gibt es das Kinderuntersuchungsheft auch zur Information auf Englisch, was das Gespräch mit einem ausländischen Arzt oder einer Ärztin erleichtern kann.

Bundesministerium der Justiz (BMJ), IfSG § 34 Abs. 10a Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes. Zugriffsdatum: 29.4.2025

Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, (30.9.2024). Zugriffsdatum: 29.4.2025

Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ), Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Jugendliche. Zugriffsdatum: 29.4.2025

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Früherkennung bei Kindern. Zugriffsdatum: 29.4.2025

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Kinder-Richtlinie. Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern. Zugriffsdatum: 29.4.2025

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