Kennzeichnungspflicht bei Lebensmitteln

0-6 Jahre 25.06.2019

Die Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel informiert über einzelne Zutaten der Produkte und erleichtert Allergikern und Allergikerinnen die Auswahl ihrer Lebensmittel.

Vierzehn Hauptallergene sind überall ausgewiesen

Seit Dezember 2014 gilt in der EU eine neue Kennzeichnungspflicht für verpackte Lebensmittel und lose Ware zum Beispiel in Restaurant, Bäckerei, Kantine oder Eisdiele.

Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) gibt vor, welche Lebensmittel und daraus hergestellten Speisen der Kennzeichnungspflicht unterliegen. Die Liste umfasst die vierzehn Hauptauslöser für sogenannte Nahrungsmittelunverträglichkeiten:

  • Eier
  • Erdnüsse
  • Fisch
  • Glutenhaltige Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder deren Hybridstämme
  • Krebstiere
  • Milch (einschließlich Lactose)
  • Schalenfrüchte (Haselnuss, Mandeln, Cashewnuss, Macadamianuss, Queenslandnuss, Pistazie, Paranuss, Walnuss)
  • Schwefeldioxid und Sulfite (ab zehn Milligramm pro Kilogramm oder Liter)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Soja
  • Süßlupinen
  • Weichtiere (zum Beispiel Schnecken, Muscheln, Tintenfisch etc.)

Die Kennzeichnung gilt auch für alle Erzeugnisse aus den hier aufgelisteten Produkten bzw. für alle Erzeugnisse, in denen die hier genannten Stoffe vorkommen.

Des Weiteren gibt die LMIV vor, dass auf der Verpackung von Lebensmitteln die ausgewiesenen Allergene im Zutatenverzeichnis optisch hervorgehoben sein müssen (z. B. fett, kursiv, unterstrichen oder farblich unterlegt).

Die Informationspflicht über Allergene gilt auch für zusammengesetzte Zutaten im Produkt (z. B. Wursteinlage, Gewürzmischungen) sowie für die bei der Produktion eingesetzten technologischen Hilfsstoffe.

Regelung bei loser Ware

Früher war es Allergikern und Allergikerinnen an der Käsetheke, beim Imbiss oder im Restaurant meist unmöglich, Informationen über Allergene in den Speisen zu erhalten, so dass sie diese oft meiden mussten.

Seit Inkrafttreten der Verordnung ist nun eine Information über Allergene auch bei unverpackter Ware verpflichtend. Diese kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Bei mündlicher Informationsweitergabe muss dem Allergiker bzw. der Allergikerin ein schriftlicher Nachweis leicht zugänglich sein (z. B. durch ein Informationsblatt oder eine Kladde). Und zwar bevor er die Speise kauft oder sie ihm oder ihr ausgegeben wird.

Ist eine Information über enthaltene Allergene nicht direkt ersichtlich, so muss es in Verkaufsstätten an einer für den Kunden bzw. die Kundin gut sichtbaren Stelle einen Hinweis geben, wie an die Information zu gelangen ist.

Spuren von Allergenen

Der Hinweis „Kann Spuren von … enthalten“ auf Verpackungen von Lebensmitteln bleibt für die Hersteller weiterhin freiwillig. Fehlt ein solcher Hinweis, so kann dies bedeuten, dass der Hersteller eine Kontamination des Produktes mit dem Allergen ausschließt oder aber, dass er auf die freiwillige Kennzeichnung verzichtet. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, fragt direkt beim Hersteller nach.