Hilfe im Haushalt und bei der Kinderkrankenpflege

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Hilfe bei der häuslichen Kinderkrankenpflege oder im Haushalt.

Die folgenden Ausführungen können die gesetzlichen Regelungen nur grob darstellen. Im Fall des Falles erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse, beim Jugendamt bzw. bei Beratungsstellen über die Hilfen in Ihrer konkreten Situation. Je nach kommunaler Regelung können Sie sich auch an die Frühen Hilfen im Ort wenden.

Hilfe bei der häuslichen Kinderkrankenpflege

Wenn die Betreuung und Pflege des kranken Kindes durch die Eltern nicht ausreicht, kann der Kinderarzt oder die Kinderärztin eine häusliche Kinderkrankenpflege nach Paragraph 37 SGB V verordnen. Die Kosten hierfür werden von den gesetzlichen Krankenkassen unter folgenden Voraussetzungen getragen:

  • Durch eine häusliche Kinderkrankenpflege kann ein Aufenthalt im Krankenhaus vermieden oder verkürzt werden.
  • Ein notwendiger Krankenhausaufenthalt des Kindes ist nicht möglich, weil entweder kein Bett im Krankenhaus frei ist oder dem Kind die Trennung von seinen Eltern nicht zugemutet werden kann.

Anspruch auf Haushaltshilfe

Wenn Sie aufgrund einer Schwangerschaft oder Entbindung den Haushalt nicht weiterführen und Ihr Kind nicht betreuen können oder selbst ins Krankenhaus oder in Kur müssen, können Sie nach § 38 SGB V bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen.

Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse sind:

  • Im Haushalt lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind ist behindert und pflegebedürftig.
  • Es kann keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen und die Betreuung des Kindes übernehmen.
  • Diesen Anspruch können Sie unter den genannten Voraussetzungen geltend machen, unabhängig davon, ob Ihr Kind krank ist.

Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz

Wenn Sie aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen Ihr Kind nicht versorgen können und es durch andere Mitglieder der Familie nicht ausreichend betreut werden kann – und Ihr Antrag von der Krankenkasse abgelehnt worden ist, können Sie sich auch an das örtliche Jugendamt um Hilfe (§ 27 SGB VIII) wenden. Das gilt auch für den Fall, dass Ihr Kind erkrankt und keine Freistellungs- oder Urlaubstage mehr verfügbar sind.

Das Jugendamt kann im Rahmen der „ambulanten Familienpflege“ eine Haushaltshilfe stellen oder andere vorübergehende Hilfen leisten und übernimmt – je nach Notlage und finanzieller Situation – eventuell auch die Kosten einer professionellen Kinderkrankenpflege.