Arzneimittel für Kinder
Nach einer verbindlichen EU-Verordnung müssen Arzneimittel für Kinder entsprechend geprüft und zugelassen sein.
Was sieht die EU-Verordnung für Kinderarzneimittel vor?
Die meisten Arzneimittel sind für Erwachsene konzipiert und nicht speziell für die Verabreichung an Kindern geprüft und zugelassen. Häufig wird die Dosierung eines Wirkstoffs deshalb auf der Grundlage von Erfahrungswerten an den kindlichen Organismus angepasst.
Um die Sicherheit der Medikamente für Kinder zu verbessern, ist seit 2007 eine verbindliche EU-Verordnung für Kinderarzneimittel in Kraft. Nach der EU-Verordnung ist es für die Zulassung eines neuen Arzneimittels erforderlich, auch die Eignung für Kinder und Jugendliche anhand entsprechender Studien nachzuweisen.
Wie Arzneimittel geprüft und zugelassen werden
Die Zulassung von Medikamenten wird in Deutschland durch das Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. Hier ist genau festgelegt, welche toxikologischen und klinischen Prüfverfahren ein Medikament durchlaufen muss, bevor es auf den Markt kommt.
Die für die Zulassung von Arzneimitteln und deren Sicherheit zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), während das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) unter anderem für Sera und Impfstoffe zuständig ist.
Bevor ein Medikament in den Verkehr gebracht werden darf, müssen seine Wirksamkeit, die Unbedenklichkeit und die pharmazeutische Qualität nachgewiesen werden. Nach umfangreichen vorklinischen Prüfungen müssen zu diesem Zweck drei Phasen der klinischen Prüfung durchlaufen werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die pharmakologische Wirkung eines Stoffes auch am Menschen nachgewiesen werden kann. Diese klinische Prüfung erfolgt nach einem Prüfplan, der von der zuständigen Bundesoberbehörde (BfArM) und einer Ethikkommission genehmigt werden muss.
Entsprechend dem Arzneimittelgesetz (§ 25 Absatz 7a) arbeitet am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die „Kommission Arzneimittel Kinder und Jugendliche (KAKJ)“. Zu ihren Aufgaben gehört es unter anderem, „bei der Vorbereitung der Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde über den Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels, das auch zur Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen bestimmt ist, mitzuwirken“. Ferner hat die Kommission die Aufgabe „zu Arzneimitteln, die nicht für die Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen zugelassen sind, den anerkannten Stand der Wissenschaft dafür festzustellen, unter welchen Voraussetzungen diese Arzneimittel bei Kindern oder Jugendlichen angewendet werden können“.
Unerwünschte Nebenwirkungen melden
Arzneimittel können unerwünschte Neben- und Wechselwirkungen bergen, die zum Zeitpunkt der Zulassung nicht bekannt sind, weil sie beispielsweise erst bei der Anwendung an einer großen Zahl von Patienten und Patientinnen auftreten. Als Nebenwirkung werden alle schädlichen und unbeabsichtigten Reaktionen auf ein Arzneimittel oder einen Impfstoff bezeichnet.
Gemäß dem Arzneimittelgesetz ist deshalb jedes pharmazeutische Unternehmen unter anderem dazu verpflichtet, alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen ausführlich zu dokumentieren. Sämtliche schwerwiegenden und nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen müssen innerhalb bestimmter Fristen (AMG, § 63c) der Europäischen Arzneimittel-Agentur gemeldet werden.
Ärzte bzw. Ärztinnen und Apotheker bzw. Apothekerinnen sind entsprechend ihren Berufsverordnungen ebenfalls verpflichtet, Verdachtsfälle unerwünschter Nebenwirkungen zu melden.
Auch Privatpersonen können und sollen Nebenwirkungen von Arzneien und Impfstoffen melden, die sie vielleicht selbst erlebt oder bei Kindern oder Angehörigen erfahren haben, und zwar unter nebenwirkungen.bund.de.
Quellen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfARM), Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche (KAKJ). Zugriffsdatum: 16.1.2026
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfARM), Zulassung. Arzneimittel prüfen. Gesundheit zulassen. Zugriffsdatum: 16.1.2026
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln. Zugriffsdatum: 16.1.2026
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel (27.12.2006). Zugriffsdatum: 16.1.2026
Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Aufgaben. Zugriffsdatum: 16.1.2026