Kinderkrankengeld und Freistellung von der Arbeit

Berufstätige Mütter und Väter haben, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und können zur Pflege eines kranken Kindes zu Hause bleiben.

Anspruch auf Kinderkrankengeld

Das Kinderkrankengeld wird bis zum 31.12.2023 auf Antrag je Kind für 30 Tage pro Elternteil (60 Tage für Alleinerziehende) gewährt – bei mehreren Kindern für maximal 65 Arbeitstage je Elternteil (bei Alleinerziehenden 130 Arbeitstage). Für die Jahre 2024 und 2025 besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld jeweils längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für 30 Tage. Dies gilt für gesetzlich Versicherte, wenn das Kind wegen einer Erkrankung zuhause betreut werden muss.

Weitere Informationen: BMG: Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld

Freistellung von der Arbeit

Bei Kindern unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt haben berufstätige Eltern oder Alleinerziehende Anspruch darauf, für die Pflege ihres kranken Kindes von der Arbeit bezahlt oder unbezahlt freigestellt zu werden.

Die Anzahl der möglichen Freistellungstage bezieht sich jeweils auf ein Kalenderjahr und gilt nur für Kinder unter zwölf Jahren.

  • Wenn Mutter und Vater berufstätig sind, haben beide Elternteile Anspruch darauf, pro Kalenderjahr jeweils zehn Arbeitstage für die Pflege ihres kranken Kindes unter zwölf Jahren freigestellt zu werden.
  • Berufstätige alleinerziehende Mütter oder Väter haben pro Kalenderjahr Anspruch darauf, insgesamt 20 Arbeitstage für die Pflege ihres kranken Kindes unter zwölf Jahren von der Arbeit freigestellt zu werden.
  • Bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren erhöhen sich die möglichen Freistellungstage pro Elternteil auf maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr.
  • Für Alleinerziehende erhöht sich bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren der Anspruch auf Freistellung auf maximal 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

In allen Fällen muss so rasch wie möglich – bestenfalls am 1. Krankheitstag – ein ärztliches Attest eingeholt und der Arbeitgeber über das Fernbleiben informiert werden.

Rechtliche Grundlagen

Nach geltendem Recht wird unterschieden zwischen bezahlter Freistellung nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und unbezahlter Freistellung nach § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).

„Bezahlt“ und „unbezahlt“ bezieht sich hierbei auf die Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch das beschäftigende Unternehmen.

Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allgemein ein Anspruch auf bezahlte Freistellung – also unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts –, wenn jemand „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ (§ 616) für unerhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Zu den „in seiner Person liegenden“ Gründen ohne eigenes Verschulden zählt grundsätzlich auch die Pflege eines kranken Kindes, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht.

Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes ist jedoch häufig durch eine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen.

Unbezahlte Freistellung und Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V

Falls der Anspruch auf bezahlte Freistellung arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen oder bereits ausgeschöpft ist, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten in diesem Fall als Lohnersatz ein sogenanntes Kinderkrankengeld von ihrer Krankenversicherung.

  • Das (Brutto-)Kinderkrankengeld beträgt – bis zu einem (jährlich neu) gesetzlich festgelegten Höchstbetrag (max. 70 % davon) – 90 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen Nettoverdienstes. Bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) innerhalb der vorangegangenen zwölf Kalendermonate vor der Freistellung beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Vom ermittelten (Brutto)-Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Höhe des üblichen Arbeitnehmer-Beitragssatzes abgezogen, bevor die Krankenkasse das Kinderkrankengeld auszahlt.
  • Dieses Krankengeld muss mit einer entsprechenden Bescheinigung (Attest) des Kinderarztes oder der Kinderärztin, in der der Betreuungsbedarf festgehalten ist, bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.
  • Das Kinderkrankengeld wird ab dem Tag der Antragstellung gewährt.
  • Vorangegangene bezahlte Freistellung für die Pflege des Kindes wird auf den Krankengeldanspruch angerechnet.
  • Die Dauer der Zahlung ist zeitlich begrenzt und wird nur gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld

Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderkrankengeldes bei unbezahlter Freistellung von der Arbeit sind:

  • Es besteht gegen den Arbeitgeber kein Anspruch auf Lohnfortzahlung (bezahlte Freistellung).
  • Der betroffene Elternteil ist gesetzlich krankenversichert mit Krankengeldanspruch bzw. das erkrankte Kind ist selbst- oder familienversichert.
  • Die Pflegebedürftigkeit des Kindes wird durch ein ärztliches Attest bestätigt.
  • Im Haushalt kann niemand anderes die Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes übernehmen.
  • Das erkrankte Kind ist jünger als zwölf Jahre oder – wenn es älter ist – behindert und hilfebedürftig.

Privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld; wenn ein Elternteil privat und der andere pflichtversichert ist, gilt die Versicherung, bei welcher das Kind mitversichert ist.

Kinderkrankengeld bei Unfall des Kindes oder Arbeitssuche

  • Wenn ein Kind infolge eines Unfalls auf dem Weg zur oder von der Kindertagesstätte oder Schule oder in der Einrichtung selbst pflegebedürftig ist und betreut werden muss, wird das Krankengeld von der Unfallversicherung gezahlt.
  • Bei Arbeitslosigkeit bezahlt die Agentur für Arbeit das Kinderkrankengeld, wenn die Stellensuche wegen der Erkrankung eines Kindes nicht fortgeführt werden kann.

Freistellung und Kinderkrankengeld bei schwerstkranken Kindern

In der sehr schweren Situation, dass ein Kind unheilbar krank ist und nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben hat, hat der betreuende Elternteil einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld. Grundlage hierfür bildet das zum 1. August 2002 in Kraft getretene „Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder“, welches in § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches entsprechend eingeflossen ist.

Danach besteht ein zeitlich unbegrenzter Anspruch, wenn das Kind an einer Erkrankung leidet, 

  • die fortschreitend ist und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und 
  • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. (§ 45 Abs. 4 SGB V)

Ein unbefristeter Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Betreuung und Begleitung des Kindes besteht insbesondere auch dann, wenn das Kind stationär in einem Kinderhospiz oder ambulant durch einen Hospizdienst versorgt wird, aber auch, wenn es palliativmedizinisch im Krankenhaus behandelt wird.